| Grenzgänger,
die in der Schweiz arbeiten, sind gemäss dem Abkommen über
soziale Sicherheit grundsätzlich in der Schweiz in der Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie Invalidenversicherung (IV)
pflichtversichert und müssen Versicherungsbeiträge bezahlen.
Die Beiträge der Arbeitnehmer/innen werden vom Arbeitgeber
bei jeder Lohnzahlung abgezogen und zusammen mit dem Beitrag des
Arbeitgebers an die Ausgleichskasse überwiesen. Wer Beiträge
bezahlt oder wer Leistungen bezieht, erhält einen Versicherungsausweis:
eine graue Karte, auf der die Versichertennummer eingetragen ist
Aus dem Ausweis können Versicherte anhand der Kassennummer
ersehen, welche Ausgleichskasse jeweils zuständig ist. Kontoauszüge
können entweder bei der jeweiligen kontenführenden Ausgleichskasse
direkt verlangt werden oder irgendeine Ausgleichskasse kann beauftragt
werden, sämtliche Kontoauszuüge zu beschaffen.
Auskünfte erteilen die AHV-Ausgleichskassen und deren Zweigstellen.
Das Verzeichnis aller AHV-Ausgleichskassen können Sie über
uns anfordern.
Die Jahreseinkommen, von denen Versicherte Beiträge an die
AHV leisten, sind die Grundlage für die spätere Rentenberechnung.
Renten mit Anspruchsbeginn ab Januar 1997 werden wie folgt ausgerichtet
(Franken im Monat):
| |
Mindest-/
Höchstrente |
Altersrente
|
1105 / 2210 |
| Höchstbetrag der beiden Renten
eines Ehepaares |
3315 |
| Witwen-/Witwerrente |
884 / 1768 |
| Zusatzrente für Ehefrauen,
die 1941 oder früher geboren sind bzw. für Ehegatten,
für die zuvor eine Zusatzrente der IV ausgerichtet wurde |
entfällt |
| Waisen- und Kinderrente |
442 / 884 |
| Höchstbetrag bei gleichzeitigem
Anspruch auf zwei Kinder-Renten oder eine Kinderrente und eine
Waisenrente für das gleiche Kind |
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