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Die Schweiz unterscheidet gem. ANAG (Bundesgesetz vom 26.
März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer) verschiedene Kategorien von Aufenthaltsbewilligungen:
Bewilligung zur Anwesenheit ohne
Erwerbstätigkeit
- Touristen, Journalisten während 3 Monaten
- Anwesenheit ohne Erwerbstätigkeit bei Familiennachzug
- Schüler, Studenten, Kurgäste, Patienten, Rentner,
Pflege- und Adoptivkinder
Niederlassungsbewilligung (Ausweis
C)
Deutsche Staatsbürger beispielsweise können nach
fünfjährigem, ununterbrochenem Aufenthalt in der
Schweiz die Niederlassungsbewilligung beantragen. Diese Bewilligung
unterliegt keinen arbeitsrechtlichen Beschränkungen,
und ihr Inhaber ist, abgesehen vom Stimm- und Wahlrecht, den
Schweizern gleichgestellt.
Jahresaufenthaltsbewilligung (Ausweis
B)
Die Jahresaufenthaltsbewilligung erlaubt den ganzjährigen
erwerbstätigen Aufenthalt in der Schweiz. Dies bedingt
die Wohnsitznahme in der Schweiz. Die Bewilligung ist kontingentiert.
Nach Erteilung ist sie 12 Monate gültig und muss
jährlich erneuert werden. Diese Erneuerung ist i.d.R.
eine reine Formsache.
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Familiennachzugsbewilligung
Wer die Jahresaufenthaltsbewilligung besitzt, kann seine
Familie, mit dem Gesuch um Familiennachzug, nachkommen lassen
(Ehefrau und Kinder unter Jahren). Grundsätzlich gilt
eine Wartefrist von 12 Monaten, auf die jedoch bei Eigentümern
oder Führungskräften des Unternehmens verzichtet
werden kann.
Saisonbewilligung (Ausweis A)
Betriebe mit saisonal schwankendem Arbeitsanfall können
mit dieser Bewilligung Ausländer während höchstens
neun Monaten pro Jahr beschäftigen (Hauptbranchen mit
Sonderbewilligungen: Gastgewerbe und Bauwirtschaft). Ein Ausländer,
der sich während vier aufeinanderfolgenden Jahren insgesamt
36 Monate als Saisonnier in der Schweiz aufgehalten hat, kann
die Umwandlung in eine Jahresaufenthaltsbewilligung beantragen.
Kurzaufenthalterbewilligung
6 Monate
Diese Bewilligung ist nur 6 Monate gültig und ist für
Schlüsselpositionen gedacht, die lediglich zur Gründung
des Unternehmens und der Einarbeitung des neuen Personals
benötigt wird.
120 Tage
Diese Bewilligung erlaubt den Aufenthalt und die Arbeit in
der Schweiz während 120 frei wählbaren Arbeitstagen
pro Kalenderjahr. Sie ist besonders geeignet für Kader,
das nicht immer anwesend sein muss.
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Grenzgängerbewilligung
Wer als Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausüben will, braucht eine Grenzgängerbewilligung. Die Bewilligung ist nicht kontingentiert. Sie wird aber nur erteilt, wenn der künftige Grenzgänger EU- oder EFTA-Bürger ist und eine entsprechende Wohnsitzbescheinigung vorlegt. Die Bewilligung selbst wird durch den Arbeitgeber bei der kantonalen Fremdenpolizei/Ausländeramt beantragt. Dem Antrag auf Bewilligung muss die Wohnsitzbescheinigung zusammen mit einem Passfoto beigefügt werden. Die Bearbeitung des Antrages beträgt in der Regel zwei bis drei Wochen. Eine Bewilligung wird in der Regel für fünf Jahre erteilt. Eine erteilte Grenzgängerbewilligung gilt nur für den Kanton, der sie ausgestellt hat. Hat der Grenzgänger seit fünf Jahren ununterbrochen eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so darf die Verlängerung der Bewilligung nur verweigert werden, wenn schwere Störungen des schweizerischen Arbeitsmarktes dies erfordern.
Der Grenzgänger darf keinen Wohnsitz in der Schweiz haben. Er hat regelmäßig an seinen deutschen Wohnort zurückzukehren oder zumindest einaml wöchentlich.
Bei Mitarbeitern, für welche eine Grenzgänger-
oder Aufenthaltsbewilligung beantragt werden muss, erhält
der Arbeitsvertrag folgenden Zusatz "Besondere Vereinbarungen:
Die Einstellung erfolgt unter dem Vorbehalt der Erteilung
der Arbeitsbewilligung durch die zuständigen Behörden."
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News |
20. Oktober 2008: Grenzgänger-Spezial-Rechtschutz
Als Mitglied im GAAV profitieren Sie von einen exklusiven Rechtschutz einschl. Arbeits-RS, Sozial-RS und Steuer-RS auch in der Schweiz!!
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2. Oktober 2008: Riesterförderung für Grenzgänger
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13. September 2008: Alterseinkünftegesetz
Freibetrag 20.000 EUR pro Person und Jahr. Steuerliche Ansetzbarkeit 66% im Jahr 2008. Holen Sie sich bis zu 5.500 EUR vom Staat zurück! Einmalbeträge möglich. Wir berechnen Ihnen als Grenzgänger Ihre Vorteile!
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04. Mai 2008: NIchtrückkehrtage
Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden: Mehrtägige Dienst-reisen in den Vertrags- staat in dem die Person ansässig ist, zählen nicht zu den Nichtrückkehrtagen.
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10. Agust 2008: Krankenkassenbeiträge
Bundesfinanzhof hat entschieden: Krankenkassenbeiträge von Grenzgängern in die Schweiz sind nicht zur Hälfte einkommensteuerfrei!
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