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Die Schweiz unterscheidet gem. ANAG (Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer) verschiedene Kategorien von Aufenthaltsbewilligungen:


Bewilligung zur Anwesenheit ohne Erwerbstätigkeit

  • Touristen, Journalisten während 3 Monaten
  • Anwesenheit ohne Erwerbstätigkeit bei Familiennachzug
  • Schüler, Studenten, Kurgäste, Patienten, Rentner, Pflege- und Adoptivkinder


Niederlassungsbewilligung (Ausweis C)

Deutsche Staatsbürger beispielsweise können nach fünfjährigem, ununterbrochenem Aufenthalt in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung beantragen. Diese Bewilligung unterliegt keinen arbeitsrechtlichen Beschränkungen, und ihr Inhaber ist, abgesehen vom Stimm- und Wahlrecht, den Schweizern gleichgestellt.


Jahresaufenthaltsbewilligung (Ausweis B)

Die Jahresaufenthaltsbewilligung erlaubt den ganzjährigen erwerbstätigen Aufenthalt in der Schweiz. Dies bedingt die Wohnsitznahme in der Schweiz. Die Bewilligung ist kontingentiert. Nach Erteilung ist sie 12 Monate gültig und muss jährlich erneuert werden. Diese Erneuerung ist i.d.R. eine reine Formsache.

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Familiennachzugsbewilligung

Wer die Jahresaufenthaltsbewilligung besitzt, kann seine Familie, mit dem Gesuch um Familiennachzug, nachkommen lassen (Ehefrau und Kinder unter Jahren). Grundsätzlich gilt eine Wartefrist von 12 Monaten, auf die jedoch bei Eigentümern oder Führungskräften des Unternehmens verzichtet werden kann.


Saisonbewilligung (Ausweis A)

Betriebe mit saisonal schwankendem Arbeitsanfall können mit dieser Bewilligung Ausländer während höchstens neun Monaten pro Jahr beschäftigen (Hauptbranchen mit Sonderbewilligungen: Gastgewerbe und Bauwirtschaft). Ein Ausländer, der sich während vier aufeinanderfolgenden Jahren insgesamt 36 Monate als Saisonnier in der Schweiz aufgehalten hat, kann die Umwandlung in eine Jahresaufenthaltsbewilligung beantragen.


Kurzaufenthalterbewilligung

6 Monate

Diese Bewilligung ist nur 6 Monate gültig und ist für Schlüsselpositionen gedacht, die lediglich zur Gründung des Unternehmens und der Einarbeitung des neuen Personals benötigt wird.

120 Tage

Diese Bewilligung erlaubt den Aufenthalt und die Arbeit in der Schweiz während 120 frei wählbaren Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Sie ist besonders geeignet für Kader, das nicht immer anwesend sein muss.

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Grenzgängerbewilligung

Wer als Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausüben will, braucht eine Grenzgängerbewilligung. Die Bewilligung ist nicht kontingentiert. Sie wird aber nur erteilt, wenn der künftige Grenzgänger EU- oder EFTA-Bürger ist und eine entsprechende Wohnsitzbescheinigung vorlegt. Die Bewilligung selbst wird durch den Arbeitgeber bei der kantonalen Fremdenpolizei/Ausländeramt beantragt. Dem Antrag auf Bewilligung muss die Wohnsitzbescheinigung zusammen mit einem Passfoto beigefügt werden. Die Bearbeitung des Antrages beträgt in der Regel zwei bis drei Wochen. Eine Bewilligung wird in der Regel für fünf Jahre erteilt. Eine erteilte Grenzgängerbewilligung gilt nur für den Kanton, der sie ausgestellt hat. Hat der Grenzgänger seit fünf Jahren ununterbrochen eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so darf die Verlängerung der Bewilligung nur verweigert werden, wenn schwere Störungen des schweizerischen Arbeitsmarktes dies erfordern.

Der Grenzgänger darf keinen Wohnsitz in der Schweiz haben. Er hat regelmäßig an seinen deutschen Wohnort zurückzukehren oder zumindest einaml wöchentlich.

Bei Mitarbeitern, für welche eine Grenzgänger- oder Aufenthaltsbewilligung beantragt werden muss, erhält der Arbeitsvertrag folgenden Zusatz "Besondere Vereinbarungen: Die Einstellung erfolgt unter dem Vorbehalt der Erteilung der Arbeitsbewilligung durch die zuständigen Behörden."

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