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Monatlicher Bruttoverdienst
Abzüge durch den Arbeitgeber in der Schweiz

AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung)

Im Normalfall hat der Grenzgänger und sein Arbeitgeber einen Beitrag von jeweils 5,05% des in der Schweiz erzielten Lohnes an die AHV zu entrichten. Berechnet aus der Hälfte der gesamten Versicherungsprozente.

AHV
IV
EO
8,4 %
1,4 %
0,3 %
Total 10,1 %

BVG (Pensionskasse)

Die Höhe des Beitrages ist unterschiedlich je nach Personalvorsorgeeinrichtung und Unternehmen (zwischen 7 und 15%). Auch dieser Beitrag wird je zur Hälfte vom Grenzgänger und seinem Arbeitgeber getragen.

Beitragsberechnung:

Jahresbrutto

abzüglich

= koordinierter Lohn

  • 23.205,--

(mind. 3.315,--  max. 79.560,--)

Altersjahr
Männer
Altersjahr
Frauen
Ansatz in vom
versicherten Lohn
25. – 34.
35. – 44.
45. – 54.
55. – 65.
25. – 31.
32. – 41.
42. – 51.
52. – 62.
7 %
10 %
15 %
18 %

SUVA (Schweizerische Unfallversicherung)

Der Arbeitgeber hat die Beiträge für die Berufsunfallversicherung aufzubringen, während der Arbeitnehmer im allgemeinen die Prämien für Nichtberufsunfälle zu tragen hat. Der Beitragsanteil des Grenzgängers ist abgestuft nach Gefahrenklassen u. Gefahrenstufen

ALV (Arbeitslosenversicherung)

Die Beiträge zur ALV sind jeweils zur Hälfte vom Grenzgänger und von seinem Arbeitgeber zu tragen und in der Schweiz zu leisten. Der Beitragsanteil des Grenzgängers beträgt z.Z. 1%.

Quellensteuer

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regelt seit 1994, dass auch der deutsche Grenzgänger eine Steuerabgabe in der Schweiz von pauschal 4,5% vom Bruttolohn zu bezahlen hat. Der Steuerbetrag wird direkt durch den Arbeitgeber vom Lohn einbehalten. Dieser Betrag wird bei der Berechnung der deutschen Steuer angerechnet.

Abzüge/Abgaben in Deutschland

Krankenversicherung

Seit 2002 besteht eine grundsätzliche Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Innerhalb drei Monaten kann eine Befreiung beantragt werden. Eine freiwillige Krankenversicherung kann dann entweder in der Schweiz oder in Deutschland abgeschlossen werden (siehe Krankenversicherung).

Steuerpflicht/Steuerabzüge

Gem. DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) haben Grenzgänger ihre Steuern im Wohnsitzstaat (Deutschland) zu entrichten. Die monatliche Steuerlast wird vom steuerpflichtigen Bruttolohn in DM und von der jeweiligen Steuerklasse des Grenzgängers ausgerechnet abzüglich der 4,5% Quellensteuer, die bereits in der Schweiz einbehalten wurden.

ca.monatlicher Nettoverdienst


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News
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04. Mai 2008: NIchtrückkehrtage
Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden: Mehrtägige Dienst-reisen in den Vertrags- staat in dem die Person ansässig ist, zählen nicht zu den Nichtrückkehrtagen.
10. Agust 2008: Krankenkassenbeiträge
Bundesfinanzhof hat entschieden: Krankenkassenbeiträge von Grenzgängern in die Schweiz sind nicht zur Hälfte einkommensteuerfrei!