| Monatlicher Bruttoverdienst
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| Abzüge durch den
Arbeitgeber in der Schweiz |
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AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung)
Im Normalfall hat der Grenzgänger und sein Arbeitgeber
einen Beitrag von jeweils 5,05% des in der Schweiz erzielten
Lohnes an die AHV zu entrichten. Berechnet aus der Hälfte
der gesamten Versicherungsprozente.
AHV
IV
EO |
8,4 %
1,4 %
0,3 % |
| Total |
10,1
% |
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BVG (Pensionskasse)
Die Höhe des Beitrages ist unterschiedlich je nach Personalvorsorgeeinrichtung
und Unternehmen (zwischen 7 und 15%). Auch dieser Beitrag
wird je zur Hälfte vom Grenzgänger und seinem Arbeitgeber
getragen.
Beitragsberechnung:
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Jahresbrutto
abzüglich
= koordinierter Lohn
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(mind. 3.315,-- max. 79.560,--)
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Altersjahr
Männer |
Altersjahr
Frauen |
Ansatz in vom
versicherten Lohn |
25. 34.
35. 44.
45. 54.
55. 65. |
25. 31.
32. 41.
42. 51.
52. 62. |
7 %
10 %
15 %
18 % |
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SUVA (Schweizerische Unfallversicherung)
Der Arbeitgeber hat die Beiträge für die Berufsunfallversicherung aufzubringen, während der Arbeitnehmer im allgemeinen die Prämien für Nichtberufsunfälle zu tragen hat. Der Beitragsanteil des Grenzgängers ist abgestuft nach Gefahrenklassen u. Gefahrenstufen
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ALV (Arbeitslosenversicherung)
Die Beiträge zur ALV sind jeweils zur Hälfte vom Grenzgänger und von seinem Arbeitgeber zu tragen und in der Schweiz zu leisten. Der Beitragsanteil des Grenzgängers beträgt z.Z. 1%.
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Quellensteuer
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regelt seit 1994, dass
auch der deutsche Grenzgänger eine Steuerabgabe in der
Schweiz von pauschal 4,5% vom Bruttolohn zu bezahlen hat.
Der Steuerbetrag wird direkt durch den Arbeitgeber vom Lohn
einbehalten. Dieser Betrag wird bei der Berechnung der deutschen
Steuer angerechnet.
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| Abzüge/Abgaben
in Deutschland |
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Krankenversicherung
Seit 2002 besteht eine grundsätzliche Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Innerhalb drei Monaten kann eine Befreiung beantragt werden. Eine freiwillige Krankenversicherung kann dann entweder in der Schweiz oder in Deutschland abgeschlossen werden (siehe Krankenversicherung).
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Steuerpflicht/Steuerabzüge
Gem. DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) haben Grenzgänger
ihre Steuern im Wohnsitzstaat (Deutschland) zu entrichten.
Die monatliche Steuerlast wird vom steuerpflichtigen Bruttolohn
in DM und von der jeweiligen Steuerklasse des Grenzgängers
ausgerechnet abzüglich der 4,5% Quellensteuer, die bereits
in der Schweiz einbehalten wurden.
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| ca.monatlicher Nettoverdienst |