Abgaben Deutschland > DBA mit der Schweiz
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Gemäss DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) Deutschland/Schweiz wird diese Steuer in Deutschland, nach Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers (meistens im Lohnausweis ausgewiesen), bei der jährlichen Veranlagung auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet. Der Lohnausweis für Steuererklärung wird der Januar-Lohnabrechnung beigelegt. Der Einsatz der Lohnsteuerkarte ist überflüssig, da jeder Grenzgänger seine Steuern gemäss Veranlagung bzw. Vorauszahlungsbescheid vierteljährlich direkt an das Wohnsitzfinanzamt zahlt. Der Lohnausweis wird zusammen mit der jährlichen Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben. Die nicht benötigte Lohnsteuerkarte ist dann ebenfalls abzugeben.

Grenzgänger, welche im 2- oder 3-Schicht-Modell arbeiten, müssen die monatlichen Zeitauswertungen sammeln und der jährlichen Steuererklärung beifügen, da dies die Berechnung der Steuer beeinflusst. Einige wenige Finanzämter akzeptieren die Zeitauswertungen nicht als Nachweis. Die betroffenen Grenzgänger erhalten auf Verlangen vom Personalbüro eine Bestätigung über die Anzahl der Tage, an welchen sie in der 2. oder 3. Schicht gearbeitet haben.

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News
20. Oktober 2008: Grenzgänger-Spezial-Rechtschutz
Als Mitglied im GAAV profitieren Sie von einen exklusiven Rechtschutz einschl. Arbeits-RS, Sozial-RS und Steuer-RS auch in der Schweiz!!
2. Oktober 2008: Riesterförderung für Grenzgänger
Maximal 2.100 EUR/Jahr. Hohe Förderungen und Zulagen vom Staat auch für Grenzgänger möglich. Wir berechnen Ihnen die optimale Lösung!
13. September 2008: Alterseinkünftegesetz
Freibetrag 20.000 EUR pro Person und Jahr. Steuerliche Ansetzbarkeit 66% im Jahr 2008. Holen Sie sich bis zu 5.500 EUR vom Staat zurück! Einmalbeträge möglich. Wir berechnen Ihnen als Grenzgänger Ihre Vorteile!
04. Mai 2008: NIchtrückkehrtage
Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden: Mehrtägige Dienst-reisen in den Vertrags- staat in dem die Person ansässig ist, zählen nicht zu den Nichtrückkehrtagen.
10. Agust 2008: Krankenkassenbeiträge
Bundesfinanzhof hat entschieden: Krankenkassenbeiträge von Grenzgängern in die Schweiz sind nicht zur Hälfte einkommensteuerfrei!