| Einkommensteuer
Das Besteuerungsrecht (Einkommensteuer, Kirchensteuer und derzeit
Solidaritätszuschlag) für Grenzgänger steht grundsätzlich
Deutschland zu. Der schweizerische Arbeitgeber behält jedoch
eine Quellensteuer in Höhe von 4,5% des Bruttolohnes ein. Eine
Begrenzung der schweizerischen Quellensteuer auf 4,5% tritt aber
nur dann ein, wenn dem Lohnbüro eine Ansässigkeitsbescheinigung
vorliegt. Diese Bescheinigung erhält der Grenzgänger beim
Wohnsitzfinanzamt.
Grenzgänger, welche im 2- oder 3-Schicht-Modell arbeiten,
müssen die monatlichen Zeitauswertungen sammeln und der jährlichen
Steuererklärung beifügen, da dies die Berechnung der Steuer
beeinflusst. Einige wenige Finanzämter akzeptieren die
Zeitauswertungen nicht als Nachweis. Die betroffenen Grenzgänger
erhalten auf Verlangen vom Personalbüro eine Bestätigung
über die Anzahl der Tage, an welchen sie in der 2. oder 3.
Schicht gearbeitet haben.
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