Familienzulage
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Gemäss dem Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen Deutschland und der Schweiz besteht der Anspruch auf eine Familienzulage in jenem Land, in welchem der Vater erwerbstätig ist. Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit als Grenzgänger in der Schweiz muss somit der zuständigen Kindergeldkasse in Deutschland gemeldet werden. In der Schweiz erfolgt die Auszahlung der Familienzulage durch den Arbeitgeber. Vom Grenzgänger ist für jedes Kind ein Antrag auf Entrichtung von Familienzulagen zu stellen. Der Anspruch auf Familienzulage entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch des Grenzgängers. Der Anspruch auf die Kinderzulage entsteht i.d.R. am ersten Tag des Monats, in welchem das Kind geboren wird. Er erlischt am Ende des Monats, in dem das Kind die Altersgrenze erreicht, die Ausbildung abschliesst oder stirbt.

Kantonalrechtliche Familienzulage für ausländische Arbeitskräfte mit Kindern im Ausland.
Ausländische Arbeitskräfte, welche mit ihren Kindern (Kindern verheirateter und unverheirateter Eltern, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder) in der Schweiz wohnen, sind den schweizerischen Arbeitskräften gleichgestellt.

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News
20. Oktober 2008: Grenzgänger-Spezial-Rechtschutz
Als Mitglied im GAAV profitieren Sie von einen exklusiven Rechtschutz einschl. Arbeits-RS, Sozial-RS und Steuer-RS auch in der Schweiz!!
2. Oktober 2008: Riesterförderung für Grenzgänger
Maximal 2.100 EUR/Jahr. Hohe Förderungen und Zulagen vom Staat auch für Grenzgänger möglich. Wir berechnen Ihnen die optimale Lösung!
13. September 2008: Alterseinkünftegesetz
Freibetrag 20.000 EUR pro Person und Jahr. Steuerliche Ansetzbarkeit 66% im Jahr 2008. Holen Sie sich bis zu 5.500 EUR vom Staat zurück! Einmalbeträge möglich. Wir berechnen Ihnen als Grenzgänger Ihre Vorteile!
04. Mai 2008: NIchtrückkehrtage
Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden: Mehrtägige Dienst-reisen in den Vertrags- staat in dem die Person ansässig ist, zählen nicht zu den Nichtrückkehrtagen.
10. Agust 2008: Krankenkassenbeiträge
Bundesfinanzhof hat entschieden: Krankenkassenbeiträge von Grenzgängern in die Schweiz sind nicht zur Hälfte einkommensteuerfrei!