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Gemäß Freizügigkeitsabkommens werden in der schweizerischen Krankenversicherung grundsätzlich auch Personen versicherungspflichtig, die in Deutschland wohnen, aber in der Schweiz erwerbstätig sind. Dies gilt ebenfalls für ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen.

Ausnahmen:

Erwerbstätige Personen und Familienangehörige, die in Deutschland wohnen, können sich vom Versicherungsobligatorium befreien lassen, wenn sie nachweisen können, dass sie in ihrem Wohnland versichert sind.

Somit haben Grenzgänger die Wahl zwischen einer freiwilligen Krankenversicherung bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse, bei einem deutschen privaten Krankenversicherungsunternehmen oder einer gesetzlich anerkannten schweizerischen Krankenkasse.

Artikel 9 BVO verpflichtet den schweizerischen Arbeitgeber, dafür Sorge zu tragen, dass der Grenzgänger gegen die Folgen von Krankheit entsprechend den schweizerischen Bestimmungen gem Art. 12 KUVG genügend versichert ist.

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News
20. Oktober 2008: Grenzgänger-Spezial-Rechtschutz
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04. Mai 2008: NIchtrückkehrtage
Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden: Mehrtägige Dienst-reisen in den Vertrags- staat in dem die Person ansässig ist, zählen nicht zu den Nichtrückkehrtagen.
10. Agust 2008: Krankenkassenbeiträge
Bundesfinanzhof hat entschieden: Krankenkassenbeiträge von Grenzgängern in die Schweiz sind nicht zur Hälfte einkommensteuerfrei!