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Ab 1. Januar 2010 werden die absetzbaren Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen vom Gesetzgeber erhöht.
Die Versicherungsbeiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung können zudem unbegrenzt abgesetzt werden – in der privaten Krankenversicherung in der Höhe der so genannten Basisversicherung.
Dazu werden anhand von Punktwertungen bei den Tarifleistungen die Mehrleistungen (z.B. Heilpraktiker) herausgerechnet.
Konkret führt das dazu, dass bei nahezu allen PKV-Tarifen knapp 80% der tatsächlich gezahlten Prämien steuerlich geltend gemacht werden können – bei leistungsschwächeren Tarifen sogar bis zu 100%. Ebenfalls können auch Beiträge zur schweizerischen Krankenversicherung geltend gemacht werden.
Gewinner dieses Steuervorteils:
Die Steuerersparnis kann hier bis zu mehreren Tausend Euro pro Jahr betragen. Wie das weitere Procedere bzw. die Beantragung abgewickelt wird, werden wir in den nächsten Wochen erfahren. Fragen Sie uns!
Auch Grenzgänger und Wochenaufenthalter erhalten die staatliche Förderung, vorausgesetzt sie sind in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Die staatlichen Rentenversicherungen der Länder, die direkt an Deutschland angrenzen, werden der deutschen gesetzlichen Rentenversicherungen beim Riestern gleichgestellt. Diese Regelung erlaubt also allen, die in Deutschland wohnen und in der schweizerischen Rentenversicherung (AHV) pflichtversichert sind, ebenfalls einen Riester-Vertrag abzuschließen und die staatlichen Zuschüsse zu beantragen.
Für die volle Förderung müssen mindestens vier Prozent des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens aus dem Vorjahr in den Riestervertrag eingezahlt werden. Die Grundzulage beträgt bis zu 154 Euro pro Jahr und für jedes Kind gibt es eine Zulage von 185 Euro, bei Geburten ab 2008 sogar 300 Euro.
Geringverdiener zahlen sogar nur 60 Euro und erhalten die volle Förderung, Berufseinsteiger unter 25 Jahren erhalten zudem einen einmaligen Bonus von 200 Euro.
Mit der direkten Förderung und der steuerlichen Absetzbarkeit wird die Riesterrente zu einer sicheren (Harz IV geschützt) hochrentablen Geldanlage.
Mit dem Schengenbeitritt entfallen die grenzpolizeilichen Personenkontrollen an der Grenze zur Schweiz. Die Präsenz und die Aufgaben des Zolls sind davon hingegen nicht berührt.
Die Zöllnerinnen und Zöllner werden auch weiterhin den Warenverkehr an den Straßengrenzübergängen, im grenzüberschreitenden Zugverkehr und mit Bodenseefähren kontrollieren, da die Schweiz nach wie vor nicht der Europäischen Union beigetreten ist. Auch im Grenzgebiet müssen Reisende weiterhin mit mobilen Kontrollen rechnen.
Die Zöllnerinnen und Zöllner kontrollieren im Reiseverkehr auch künftig stichprobenweise. Sie sind befugt, das mitgeführte Gepäck sowie die Beförderungsmittel zu kontrollieren.
Dabei können sie die Vorlage eines Ausweises sowie die Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr der mitgeführten Waren verlangen.
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Stand: Dezember 2009