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Bei Einfuhren durch Grenzgänger, die zur oder nach Ausübung
ihrer Erwerbstätigkeit einreisen, ist die Abgabenfreiheit
für ...
... Tabakwaren auf:
- 40 Zigaretten oder
- 20 Zigarillos oder
- 10 Zigarren oder
- 50 Gramm Rauchtabak oder
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
... Kaffee auf:
- 50 Gramm oder
20 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzentrate aus
Kaffee oder
- Zubereitungen auf der Grundlage dieser
Waren oder
- der Grundlage von Kaffee
... beschränkt und für Alkohol und alkoholhaltige
Getränke ausgeschlossen.
Die Abgabenfreiheit ist auf Waren bis zu einem Warenwert
von insgesamt 60 DM beschränkt; davon dürfen nicht
mehr als 20 DM auf Lebensmittel des täglichen Bedarfs
entfallen. Die Abgabenfreiheit kann von den Grenzgängern
nur einmal am Tage in Anspruch genommen werden.
Hier erhalten Sie die Broschüre Reisezeit mit Zollvorschriften
vom Bundesfinanzmisterium als ZIP-
oder hier als EXE-Datei.
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